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Schufa: Inkassobüro gestoppt

Möbel bestellt, Vertrag wegen verspäteter Lieferung storniert – und trotzdem soll ein Verbraucher zahlen. Ein eingeschaltetes Inkassobüro droht ihm mit „Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit“. Das Landgericht Osnabrück hat dieses Geschäftsgebaren der Tesch mediafinanz GmbH gestoppt. Wir hatten das Inkassounternehmen verklagt.

Fußgänger läuft über Straße mit Stop-Schriftzug

Das Wichtigste in Kürze

  1. Inkassobüros drohen säumigen Kunden gerne mit einschneidenden Folgen, wie zum Beispiel einem Schufa-Eintrag, wenn sie offene Forderungen nicht begleichen.
  2. Nach aktuellem Datenschutzrecht ist die Meldung von persönlichen Verbraucherdaten an eine Auskunftei wie die Schufa wegen unbezahlter Rechnungen nicht unter allen Umständen zulässig.
  3. Wer eine Forderung als unberechtigt zurückweist, darf nach einem rechtskräftigen Gerichtsurteil des Landgerichts Osnabrück keinen Eintrag bei der Schufa bekommen.
Stand: 19.08.2022

Inkassodienstleister drohen säumigen Kunden oft mit folgenschweren Konsequenzen, um sie zur Zahlung offener Beträge zu bewegen. Das Landgericht Osnabrück hat der Tesch mediafinanz GmbH die Androhung von „Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit“ untersagt und klargestellt, dass Verbraucher, die eine Forderung als unberechtigt zurückgewiesen haben, auch nach neuer Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht an Auskunfteien wie die Schufa gemeldet werden dürfen. Wir hatten die Tesch mediafinanz GmbH auf Unterlassung verklagt.

Unlauteres Geschäftsgebaren

„Vertragspartner der Schufa“ stand in der Kopfzeile eines Inkassobriefs, mit dem die Firma Tesch mediafinanz rund 500 Euro für ein Möbelstück von einem Verbraucher forderte. Doch vom Kaufvertrag war der Kunde wegen verspäteter Lieferung rechtmäßig zurückgetreten. Der Brief schloss mit dem Satz: „Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (Gerichts- Anwalts- und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden.“

Die Verwendung eines solchen Hinweises ist unlauter, urteilte das Landgericht Osnabrück und verbot der Tesch mediafinanz GmbH, Verbraucher auf diese Art und Weise zum Ausgleich eines Geldbetrags aufzufordern. Der Betroffene müsse aufgrund der Formulierung befürchten, dass im Fall der Nichtzahlung eine Meldung an die Schufa erfolge. Dieses Vorgehen wäre jedoch datenschutzrechtlich unzulässig. An der vormals vom Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestimmten Rechtslage habe sich nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 nichts geändert.

Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg) mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die daraufhin von Tesch eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (Az. I ZR 185/20) zurückgewiesen.

Damit ist das von uns erstrittene Urteil des LG Osnabrück rechtskräftig und Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Forderung als unberechtigt zurückgewiesen haben, dürfen von Inkassodiensten nicht an Auskunfteien wie die Schufa gemeldet werden.

Danke für Ihren Hinweis!

Melden Sie sich bei uns, wenn Ihnen seitens eines Inkassobüros mit einem Schufa-Eintrag gedroht wurde oder Sie durch andere Formulierungen scheinbar eingeschüchtert werden sollen, obwohl die gegen Sie erhobene Forderung nicht rechtmäßig ist. Wir werden das betroffene Unternehmen abmahnen und auffordern, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Schufa als Drohkulisse

Seit der Ablösung des Bundesdatenschutzgesetzes durch die DSGVO sind die Voraussetzungen für eine Einmeldung bei einer Auskunftei, wie der Schufa, nicht mehr eindeutig im Gesetz normiert. Das Landgericht Osnabrück meint jedoch: Auch gemäß DSGVO dürfen Inkassofirmen persönliche Daten von Verbrauchern nicht an Auskunfteien weitergeben, wenn eine Forderung von den Betroffenen als unberechtigt zurückgewiesen wurde. Kurz zusammengefasst: Wer einer Rechnung ausdrücklich widersprochen hat, darf keinen Eintrag bei der Schufa bekommen. Daran müssen sich auch Inkassounternehmen halten.

Die Drohung mit der Schufa führt nach unseren Erfahrungen leider meist dazu, dass Verbraucher selbst unrechtmäßige Forderungen am Ende begleichen. Diese Drohkulisse ist daher gerade in der Inkassobranche besonders beliebt. Auch Telekommunikationsanbieter drohten in der Vergangenheit gern mit einem negativen Eintrag bei der Schufa und anderen Auskunfteien wie beispielsweise Creditreform oder Bürgel.

Unser Tipp

Mit unserem „Inkasso-Check“ können Sie selbst klären, ob eine Forderung berechtigt ist und falls ja, ob Sie die volle Höhe der Kosten bezahlen müssen. Das Online-Tool ist auf unserer Internetseite eingebunden: www.vzhh.de/inkasso-check.

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