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Laserbehandlung der Haut beim Arzt oder im Kosmetikstudio?

Ob Fältchen, Pigment- und Altersflecken oder Besenreiser – wenn Sie Ihre Haut mit Laserstrahlen behandeln lassen möchten, gehen Sie lieber zu einer Ärztin bzw. zum Arzt und nicht ins Kosmetikstudio. Denn dort sind Sie weniger gut vor Behandlungsfehlern geschützt.

Frau erhält Laserbehandlung ihrer Haut

Das Wichtigste in Kürze

  1. Laserbehandlungen der Haut sowohl in Arztpraxen als auch in Kosmetikstudios durchgeführt. Dabei kommen in der Regel hochpotente Laser und sogenannte IPL-Geräte (Intense-Pulse-Light) zum Einsatz.
  2. Eine unsachgemäße Behandlung der Haut kann gravierende Gesundheitsschäden zur Folge haben.
  3. Ärztinnen und Ärzte müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen, die eine Schädigung der behandelten Personen abdeckt. Kosmetikerinnen und Kosmetiker benötigen keine solche Versicherung.
Stand: 12.03.2024

Gelegentlich beschweren sich Verbraucherinnen und Verbraucher in unserer Patientenberatung über Laseranwendungen im Kosmetikstudio. Bei der Behandlung von Falten oder Besenreiservarizen an den Beinen haben sie hässliche Narben, Verbrennungen, Hautverfärbungen oder Rötungen davon getragen oder die teure Anwendung war völlig nutzlos.

Unser Rat: Lassen Sie ihre Haut nur von Ärztinnen und Ärzten lasern und nicht in Kosmetikstudios, denn ...

Wenn Sie einen ärztlichen Behandlungsfehler vermuten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle der Ärztekammern wenden. Für Behandlungen in Kosmetikstudios gibt es keine solche außergerichtliche Schlichtungsstelle. Hier ist das örtlich zuständige Amts- oder Landgericht Ihr Ansprechpartner. Doch selbst wenn dort ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, bleibt die Frage, ob Kosmetikerinnen oder Kosmetiker überhaupt in der Lage sind, Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Sie müssen nämlich keine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

In Deutschland gibt es eine Gesetzeslücke, die es auch Mitarbeitenden in Kosmetikstudios erlaubt, hochpotente Laser und sogenannte Intense-Pulse-Light (IPL)-Geräte einzusetzen, ohne dafür adäquat ausgebildet zu sein. Die Strahlenschutzkommission weist auf mögliche Gesundheitsrisiken bei der Verwendung dieser Geräte hin und äußert die Befürchtung, dass Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Behandlung nicht ausreichend über diese Risiken aufgeklärt werden.

Übrigens

Mit der neuen „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nicht-ionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)“ wurde zu Ende 2020 ein Arztvorbehalt für bestimmte Laser-Anwendungen eingeführt, darunter auch das Entfernen von Tattoos. Die Entfernung von Tätowierungen mit Lasergeräten darf seitdem nur noch von Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Fort- oder Weiterbildung durchgeführt werden.

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