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Marktwächter warnen vor Prisma Life

Unkündbare Nebenvereinbarungen und unangemessen hohe Provisionen für den Vertragsabschluss: Unsere Marktwächter warnen vor dem Lebensversicherer Prisma Life und dessen Vertriebsagentur, der Afa AG. Unser Rat: Lassen Sie besser die Finger von den Produkten dieses Anbieters.

Vorhängeschloss schließt Vertrag

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Marktwächter warnen vor dem Lebensversicherer Prisma Life und der Vertriebsagentur Afa AG.
  2. Die Afa AG schließt unkündbare Vergütungsvereinbarungen mit Prisma-Life-Kunden. Verbraucher müssen selbst dann noch Abschlusshonorare zahlen, wenn sie ihre Lebensversicherung kündigen.
  3. Die Abschlusshonorare der Afa AG für Lebensversicherungen liegen weit über den gängigen Marktpreisen.
Stand: 24.10.2019

Die in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen dokumentierten Verträge der Afa AG weisen Abschlusshonorare aus, die weit über den gängigen Provisionen und Honoraren am Markt liegen. Abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses betragen die Abschlusskosten für Lebensversicherungen in den ersten fünf Jahren üblicherweise zwischen 2,5 und vier Prozent des Beitragsvolumens. Die Afa stellt ihren Kunden für die Vermittlung von Prisma-Life-Verträgen bis zu 6,5* Prozent im selben Zeitraum in Rechnung – also ungefähr das Doppelte.

Honorar an die Afa muss auch bei Kündigung der Lebensversicherung gezahlt werden

Neben der unangemessenen Höhe der Abschlusskosten kritisieren unsere Marktwächter auch die Vergütungsvereinbarung insgesamt, welche die Afa mit Kunden von Prisma Life trifft. Diese regelt die Vergütung für die Vermittlung des Versicherungsvertrages. Die Vereinbarung ist unkündbar und in jedem Fall in voller Höhe zu zahlen, selbst wenn der Lebensversicherungsvertrag bei Prisma Life gekündigt wird. Da es sich bei der Afa um einen zweiten Vertragspartner handelt, sind die Vergütungsvereinbarung und die Lebensversicherung zwei voneinander unabhängige Verträge.

In der Regel werden Abschlusshonorare im eigentlichen Lebensversicherungsvertrag geregelt und deren Zahlung auf die ersten fünf Beitragsjahre verteilt. Kündigt der Kunde seinen Vertrag innerhalb dieses Zeitraums, endet auch die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Abschlusskosten. Nicht so bei den Verträgen von Prisma Life. Auch nach Kündigung der Versicherung bleibt die Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mit der Afa bestehen.

„Grundsätzlich befürworten wir eine gesonderte Vergütung für die Beratungsleistung, losgelöst vom Vertragsabschluss. Im Falle der Afa haben wir jedoch Zweifel, ob man von einer unabhängigen und umfassenden Beratung sprechen kann. Aus unserer Sicht besteht die vergütete Leistung allein im Verkauf von Lebensversicherungsverträgen. Und das auch noch zu einem völlig überzogenen Preis.“

Sandra Klug, Teamleiterin Marktwächter Finanzen in Hamburg

Prisma Life umschifft Urteil des Bundesgerichtshofs

Im März 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Kündigungsmöglichkeit für gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen, die Versicherer neben dem eigentlichen Lebensversicherungsvertrag mit ihren Kunden abschließen, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden darf (Az. IV ZR 295/13 und IV ZR 255/13). In dem betreffenden Fall hatte der Kunde sowohl den Versicherungsvertrag als auch die Kostenausgleichsvereinbarung direkt mit Prisma Life abgeschlossen. Im Ergebnis konnten beide Verträge aufgelöst werden.

Diese Möglichkeit besteht für Kunden von Prisma Life jetzt nicht mehr. Da die Vergütungsvereinbarung nicht mit Prisma Life, sondern mit einem zweiten Vertragspartner, der Afa, geschlossen wird, ist das BGH-Urteil nicht darauf anwendbar. Die Verträge entsprechen so wieder den rechtlichen Anforderungen. Das Nachsehen haben weiterhin die Kunden.

*Der vorliegende Tarif, der nach Angaben der PrismaLife seit März 2016 nicht mehr angeboten wird, ist auf zwei Arten zu berechnen. Nach der Bruttomethode (Gesamtbeiträge inklusive der Honorarkosten) ergibt sich ein Abschlusshonorar von 6,5 Prozent. Nach der Nettomethode (Gesamtbeiträge ohne Honorarkosten) ergeben sich sieben Prozent.

Die erste Version dieser Meldung wurde am 27.03.2018 veröffentlicht.

Über den Marktwächter Finanzen

Der Marktwächter Finanzen ist ein Projekt, mit dem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen den Finanzmarkt aus Perspektive der Verbraucher beobachten. Hierfür werden Beschwerden und Beratungen von Verbrauchern aus allen 16 deutschen Verbraucherzentralen über ein Frühwarnnetzwerk systematisch ausgewertet. Zudem werden empirische Untersuchungen durchgeführt.
So können Schwachstellen und Fehlentwicklungen erkannt, Verbraucher frühzeitig gewarnt und Aufsichts- und Regulierungsbehörden bei ihrer Arbeit unterstützt werden. Insgesamt untersuchen fünf Schwerpunkt-Verbraucherzentralen den Finanzmarkt: Baden-Württemberg (Geldanlage und Altersvorsorge), Bremen (Immobilienfinanzierung), Hamburg (Versicherungen), Hessen (Grauer Kapitalmarkt) und Sachsen (Bankdienstleistungen und Konsumentenkredite). Der Marktwächter Finanzen wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gefördert.

Weitere Informationen über das Marktwächter-Projekt finden Sie auf der Marktwächter- Website und im Marktwächter-Twitter-Kanal.

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