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Pressemitteilung vom 18. September 2024

Allianz Perspektive: BGH sieht keine Benachteiligung von Versicherten mit älteren Verträgen

Verbraucherzentrale Hamburg hält praktizierte Überschussbeteiligung für unausgewogen

Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) im Verfahren der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Allianz Lebensversicherung AG (Az. IV ZR 436/22): Aus Sicht des BGH benachteiligt das Unternehmen mit seiner Überschussbeteiligung nicht die Kundinnen und Kunden mit älteren Allianz Rentenversicherungsverträgen. 

„Die Überschussbeteiligung der Allianz Perspektive ist unausgewogen und benachteiligt vor allem Kundinnen und Kunden mit älteren Verträgen, die zwischen 1994 und 2016 abgeschlossen wurden“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Wir bedauern, dass wir den BGH nicht von unserer Rechtsauffassung überzeugen konnten. Immerhin ist nun geklärt, wie die Überschüsse verwendet werden dürfen. So ist es der Allianz leider weiterhin erlaubt, die älteren Verträge zu benachteiligen, indem diesen eine geringere Überschussbeteiligung zugeteilt wird als den jüngeren Verträgen. Auf diesem Wege werden die jüngeren Verträge künstlich aufgehübscht.“ 

Sandra Klug rechnet damit, dass sich das heutige Urteil zum Nachteil der Verbraucherinnen und Verbraucher auf den Vertrieb von Rentenversicherungen auswirken wird. „Wir befürchten, dass die begünstigte Überschussbeteiligung von jüngeren Verträgen Schule macht und Vertriebskräfte dies als absatzförderndes Argument nutzen. Dadurch wird eine kapitalbildende Versicherung aber immer noch nicht zu einem bedarfsgerechten Produkt.“

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hamburg verstößt die Allianz mit ihrer praktizierten Überschussbeteiligung gegen die Vorgaben von § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (MindZV). Zudem sehen die Verbraucherschützer den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 138 Abs. 2 VAG) durch die Praxis der Allianz verletzt. 

Mit dem heutigen BGH-Urteil geht ein insgesamt sechs Jahre währendes Verfahren zu Ende. In erster Instanz hatte das Landgericht (LG) Stuttgart der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg teilweise stattgegeben, in der Frage der Überschussbeteiligung die Klage aber abgewiesen (Urteil des LG Stuttgart vom 26. März 2020, Az. 11 O 214/18). In zweiter Instanz wies das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) die Berufung der Verbraucherzentrale bezüglich der Überschussbeteiligung zurück (Urteil des OLG Stuttgart vom 3. Februar 2022, Az. 2 U 117/20). Nach dem Urteil des OLG legten beide Parteien Revision ein.

Darüber hinaus stritten beide Parteien über die Wirksamkeit diverser Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen. Auch hier hat der BGH kein Urteil im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen. 


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.