BGH-Urteil: Commerzbank darf keine Entgelte für Guthaben auf Sparkonten verlangen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Revision der Verbraucherzentrale Hamburg im Verfahren gegen die Commerzbank AG in wesentlichen Punkten stattgegeben (Az. XI ZR 183/23). Damit ist klar, dass das Unternehmen von Verbraucherinnen und Verbrauchern keine Entgelte für Guthaben auf Sparkonten verlangen durfte. Entsprechende Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der Commerzbank AG erklärte das Gericht heute für unzulässig. Über den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch entschied der BGH jedoch nicht, sondern verwies das Verfahren dahingehend zurück an das Berufungsgericht.
„Das ist ein guter Tag für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der BGH schiebt mit seinem Urteil dem Versuch der Commerzbank, Kundinnen und Kunden unrechtmäßig Geld aus der Tasche zu ziehen, endgültig einen Riegel vor“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Schade ist, dass das Gericht nicht über die Verpflichtung der Commerzbank, alle Betroffenen über die Unrechtmäßigkeit der Klauseln zu informieren, entscheiden konnte. Wir sind zuversichtlich, dass das Oberlandesgericht Frankfurt das aber demnächst in unserem Sinne tun wird.“
Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hamburg führen Verwahrentgelte den Zweck eines Sparvertrages ad absurdum. „Sparanlagen sind nach unserer Auffassung Verträge zum Ansparen. Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten einen Wertzuwachs, erläutert Klug. „Es ist nicht nachzuvollziehen, warum Kundinnen und Kunden nicht nur keine Zinsen erhalten, sondern auch noch ein Entgelt für ihr Guthaben an die Bank zahlen sollen. Betroffene Sparerinnen und Sparer sollten die Erstattung einbehaltener Verwahrentgelte verlangen“, rät Klug.
Mit dem Verfahren gegen die Commerzbank AG wollen die Hamburger Verbraucherschützer grundsätzlich juristisch klären lassen, ob Entgelte für Guthaben auf Sparbüchern oder Sparkonten zulässig sind. Mit dem heutigen Urteil des BGH steht fest: Sie sind es nicht.
In den ersten Instanzen hatten sich bereits das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-25 O 228/21) und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 3 U 286/22) mit der Klage der Verbraucherschützer befasst. „Das heutige Urteil ist auch als ein Signal an die ganze Branche zu werten: Entgelte auf Sparguthaben sind unzulässig“, so Klug.
Mehr Informationen zum Thema Negativzinsen auf der Website der Verbraucherzentrale Hamburg unter: www.vzhh.de/negativzinsen.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.