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Pressemitteilung vom 19. Februar 2016

E.on darf Gaspreisklausel nicht mehr verwenden

Verbraucherzentrale Hamburg siegt vor Landgericht München

Das Landgericht München hat der E.on Energie Deutschland GmbH nach Klage der Verbraucherzentrale Hamburg verboten, eine bestimmte Gaspreisklausel in ihren Verträgen zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Die Firma ist die Rechtsnachfolgerin der E.on Hanse Vertrieb GmbH. Diese hatte in ihren Sonderverträgen eine Klausel verwendet, die lediglich auf die für Grundversorgungskunden geltende Verordnung verwies, aber keine Bestimmungen zu Anlass und Modus der Preisänderung enthielt (Urteil vom 17. Februar 2016, Az. 33 O 8686/15).

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte 2013 zunächst die E.on Hanse GmbH in dieser Sache abgemahnt. Doch diese berief sich darauf, dass sie zur E.on Energie Deutschland GmbH fusioniert sei und diese für die Klausel nicht haftbar sei. Doch die E.on Energie Deutschland GmbH berief sich später auf die genannte Klausel, woraufhin sie von der Verbraucherzentrale Hamburg wiederum abgemahnt wurde. Da die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von dem Unternehmen verweigert wurde, erhob die Verbraucherzentrale Klage vor dem Landgericht München. Ob E.on gegen das Urteil Berufung einlegen wird, ist nicht bekannt.

Gaskunden von E.on, die einen Vertrag mit entsprechender Klausel haben, sind nicht verpflichtet, Preiserhöhungen zu zahlen. Für in der Vergangenheit liegende bereits gezahlte Erhöhungen können sie Erstattung verlangen, dies zumindest für drei Jahre rückwirkend. Um die Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern, sollten Verbraucher, die Erstattungsansprüche aus der Jahresabrechnung 2013 haben, diese bis zum 31. Dezember 2016 einklagen.

Weitere Informationen unter www.vzhh.de.


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