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Pressemitteilung vom 19. Juni 2024

Lieferservice Flink darf Kundinnen und Kunden keine Lagergebühr berechnen

Verbraucherzentrale Hamburg klagt erfolgreich auf Unterlassung

Das Landgericht Berlin II (Az. 52 O 157/23) hat es dem Lieferservice Flink untersagt, Kundinnen und Kunden für ihren getätigten Einkauf eine Lagergebühr zu berechnen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte das Unternehmen verklagt, da es die Abgabe einer von den Verbraucherschützern eingeforderten Unterlassungserklärung abgelehnt hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Flink hat Berufung eingelegt. 

Die Online-Bestellseite von Flink ist so gestaltet, dass einige Produkte zunächst zu einem konkreten Preis beworben werden, nach der Auswahl desselben und vor Abschluss des Bezahlvorgangs aber ein Dialogfenster mit der Information erscheint: „Dieser Artikel hat eine Lagergebühr von 1,99 EUR pro Bestellung. Mehr Infos hier“. Bei Betätigung der Schaltfläche erscheint die ergänzende Information: „Bei bestimmten Artikeln kommt es zu einer Gebühr von 1,99 EUR pro Bestellung. Damit wird die benötigte Infrastruktur abgedeckt, um diese Artikel sicher zu lagern“. Die Höhe dieser zusätzlichen Lagergebühr ist unabhängig von der Anzahl der erworbenen Produkte. Sie wird pro Lieferung nur einmal in Rechnung gestellt.

Unangemessene Benachteiligung 

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Lagergebühr, die im Zusammenhang mit der Bestellung bestimmter Produkte, wie Zigaretten, berechnet wird, um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die Verbraucher und Verbraucherinnen unangemessen benachteiligt. 

„Die Lagerung von Waren, die kurzfristig geliefert werden sollen, dient in erster Linie dem geschäftlichen Interesse von Flink. Dafür kann das Unternehmen von seinen Kundinnen und Kunden keine Gebühren verlangen,“ kritisiert Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Allgemeine Lagerkosten, die bei einem Lieferdienst anfallen, sind aus Sicht der Verbraucherschützer in den Produktpreis einzupreisen. „Aufgrund der Preisbindung ist das bei einigen Produkten nicht möglich, das kann aber nicht das Problem der Verbraucherinnen und Verbraucher sein“, so Rehberg. 


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