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Pressemitteilung vom 26. Juli 2016

Niederlage für R+V Versicherung

Verbraucherzentrale bringt weiteres Klageverfahren zu Rückkaufswerten erfolgreich zum Abschluss

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die R+V Versicherung verurteilt, sich weder auf bestimmte Klauseln zur Beitragsfreistellung, zur Kündigung und zum Stornoabzug in Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen zu berufen noch diese zu verwenden. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte den Versicherer verklagt, weil die vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten Klauseln weiterhin in dessen Verträgen standen. Eine Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 15. Juni 2016, Az. 7 U 59/15). 

„Es ist eine Unverschämtheit, dass sich Versicherungskonzerne wie die R+V Versicherung trotz höchstrichterlicher Entscheidung quer stellen und Jahre ins Land gehen, bis Verbraucher endlich zu ihrem Recht und Geld kommen“, meint Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg. Die R+V Versicherung war die derzeit letzte in einer langen Reihe von Versicherungsgesellschaften, von denen die Hamburger Verbraucherschützer auf dem Klageweg einfordern mussten, was der Bundesgerichtshof im Jahr 2012 entschieden hatte. Demnach dürfen Versicherte bei vorzeitiger Kündigung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge wegen einer nachteiligen Verrechnung von Abschlusskosten und Provisionen sowie dem sogenannten Stornoabzug nicht mehr so viel Geld verlieren.

In der gleichen Sache hatte die Verbraucherzentrale Hamburg bereits gegen die Stuttgarter Lebensversicherung AG, die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG, die Skandia Lebensversicherung AG sowie die Lebensversicherer DBV, PB (Postbank), Nürnberger, AachenMünchener und Axa obsiegt. 

„Verbraucher, die ihre Kapitallebens- oder private Rentenversicherungspolice vorzeitig gekündigt haben, können bis zu drei Jahre nach dem Ende ihres Vertrags einen höheren Rückkaufswert und die Rückerstattung von Stornogebühren gegenüber ihrem Versicherer geltend machen. Das gilt nicht nur für die von uns verklagten Anbieter, sondern für alle Unternehmen am Markt“, erklärt Becker-Eiselen. Sie rät Betroffenen, Ansprüche schriftlich anzumelden und hartnäckig zu bleiben. „Allerdings“, ergänzt die Expertin, „ist es manchmal sinnvoller, vom Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.“ Sollte die entsprechende Belehrung in einem Vertrag falsch sein, erhielten Versicherte dann sogar ihre Prämien abzüglich der Risikokosten, aber inklusive der  Abschluss- und Verwaltungskosten zurück. 

Weitere Informationen zu Nachzahlungen von Rückkaufswerten und dem Widerspruch bei gekündigten Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen hat die Verbraucherzentrale Hamburg auf ihrer Internetseite unter www.vzhh.de veröffentlicht.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.