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Pressemitteilung vom 1. August 2016

Raus aus dem Fitnessstudio-Vertrag

Tipps und Umfrage der Verbraucherzentrale

Fitnessstudios sind beliebt. Doch nicht immer läuft alles reibungslos: Am häufigsten beschweren sich Verbraucher über Schwierigkeiten bei der Kündigung von Verträgen. Die Verbraucherzentrale Hamburg erklärt, wann ein Vertrag außerordentlich gekündigt werden kann und erhebt mittels einer bundesweiten Online-Umfrage die Probleme, mit denen Verbraucher zurzeit in der Branche konfrontiert sind.

Die meisten Verträge für die Nutzung von Sportstudios haben eine Laufzeit von zwei Jahren. „Ist der Vertrag einmal unterzeichnet, gibt es kein Zurück mehr“, warnt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Denn die Möglichkeit des Widerrufs gibt es bei Verträgen für Fitnessstudios leider nicht.“ Studio-Mitglieder, die aus einem laufenden Vertrag vorzeitig aussteigen wollen, müssen einen wichtigen Grund vorweisen können.

Kündigungsgrund Nr. 1: Krankheit
Können Verbraucher das Fitnessstudio krankheitsbedingt nicht mehr nutzen, so ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Voraussetzung  hierfür ist, dass es sich um eine dauerhafte Erkrankung handelt, die auf Wunsch des Studiobetreibers auch mit einem ärztlichen Attest belegt werden muss.

Kündigungsgrund Nr. 2: Umzug des Studios
Ein Sportstudio darf nicht beliebig den Trainingsort verlegen, auch nicht innerhalb des Stadtgebiets. Dieser Umstand berechtigt ebenfalls zu einer vorzeitigen Auflösung des Vertrags.

Kündigungsgrund Nr. 3: Unzumutbare Trainingsbedingungen 
Auch wenn sich die Trainingsbedingungen erheblich zum Nachteil des Studiomitglieds verändern, beispielsweise wenn aus einem ursprünglichen Fitness-Center für Frauen ein gemischtes Sportstudio für Männer und Frauen wird, können die Betroffenen ihren Vertrag außerordentlich kündigen.

Kündigungsgrund Nr. 4: Längere Schließzeit 
Bleibt ein Fitnessstudio für längere Zeit geschlossen und können Verbraucher mehrere Monate nicht trainieren, lässt sich eine vorzeitige Kündigung ebenfalls durchsetzen.

Ein längerer Urlaub oder eine Weltreise, der Verlust des Arbeitsplatzes und eine damit einhergehende wirtschaftliche Notlage oder ein Umzug an einen anderen Wohnort berechtigen hingegen nicht zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags. In diesen Fällen lässt sich höchstens im Wege der Kulanz eine Vereinbarung mit dem Studio-Betreiber treffen.

„Weil Verbraucher aus einem Fitnessstudio-Vertrag nicht wieder so schnell herauskommen, sollten sie lieber eine kürzere Laufzeit als die üblichen zwei Jahre wählen“, rät Rehberg. „Es gibt mittlerweile viele Anbieter, bei denen man monatlich kündigen kann.“

Nutzer von Fitnessstudios können ab 1. August 2016 auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter www.vzhh.de mit Hilfe eines Online-Fragenbogens ihre Erfahrungen binnen weniger Minuten schildern. Hier finden Verbraucher, die Ärger mit einem Sportstudio haben, auch weitere Informationen, Tipps und Hinweise.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.