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Pressemitteilung vom 13. Januar 2016

Riester-Verträge: Bundesgerichtshof weist Allianz in die Schranken

Versicherte sollten Ansprüche bei Versicherern geltend machen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei Klauseln in den Riester-Rentenversicherungsverträgen der Allianz für intransparent und unwirksam erklärt, weil sie Verbraucher, die aus ihren sogenannten Eigenbeiträgen weniger als 40.000 Euro ansparen, benachteiligen. Die Betroffenen, meiste ältere, ärmere oder kinderreiche Verbraucher, werden nicht an den Kostenüberschüssen des Unternehmens beteiligt und erhalten somit weniger Geld als beispielsweise Gutverdiener. Die Richter gaben mit ihrem Grundsatzurteil, das die Rechte von Riester-Sparern stärkt und Versicherer zu mehr Transparenz verpflichtet, einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg und des Bundes der Versicherten (BdV) statt. Versicherte sollten jetzt prüfen, ob sie Anspruch auf Nachzahlung haben (Urteil vom 13. Januar 2016, Az. IV ZR 38/14). 

„Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof Riester-Sparern zu mehr Geld verhilft“, sagt Kerstin Becker-Eiselen, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Riester-Rente soll Verbraucher eigentlich unterstützen, mit staatlicher Hilfe Lücken in der Altersvorsorge zu schließen. Sie darf keine Versorgungseinrichtung für die Versicherungswirtschaft sein.“ Wenn die Allianz Überschüsse verteile, sollten alle Kunden das Recht haben, daran beteiligt zu werden, nicht nur diejenigen, die dem Unternehmen viel Umsatz bringen.
  
Anlass der Klage waren verworrene Geschäftsbedingungen, die die Allianz seit 2008 bei Riester-Verträgen verwendet hatte. Sieben verschiedene Textquellen mussten Kunden durchlesen, um herauszufinden, ob und inwieweit sie an den Kostenüberschüssen, also den nicht verbrauchten Rücklagen für Vertragskosten, beteiligt werden. „Die verklausulierten und versteckten Formulierungen sind eine Frechheit gegenüber den Versicherten“, meint Axel Kleinlein, Vorstand des BdV. „Es war höchste Zeit, dass der Bundesgerichtshof dieser Geschäftspraxis einen Riegel vorschiebt.“

Die Verbraucherzentrale Hamburg und der Bund des Versicherten sahen im Vorgehen der Allianz einen Verstoß gegen Paragraph 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dieser regelt, dass eine Überschussbeteiligung entweder gewährt wird oder ausdrücklich ausgeschlossen werden muss. Einem Teil der Kundschaft eine Beteiligung an den Kostenüberschüssen mithilfe verworrener Vertragsklauseln zu verweigern, hielten die beiden Organisationen für unzulässig, klagten und bekamen nun auch in der letzten Instanz Recht. Das BGH-Urteil dürfte auf andere Versicherungsunternehmen, die ähnliche Formulierungen in ihren Verträgen verwenden, ebenfalls Auswirkungen haben.

Es sei empörend, finden Becker-Eiselen und Kleinlein, dass ausgerechnet diejenigen Riester-Sparer finanziell benachteiligt werden, die auf das Geld im Alter besonders angewiesen sind. Von den nun unwirksamen Klauseln betroffen waren vor allem Kleinsparer mit geringem Einkommen, Menschen, die aufgrund drohender Altersarmut noch in den letzten Jahren ihres Erwerbslebens einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, oder Mütter und Väter mit vielen Kindern, die zwar hohe Zulagen, aber wenig Garantiekapital auf ihrem Riester-Konto haben.

Die Verbraucherzentrale Hamburg und der Bund der Versicherten rufen betroffene Verbraucher auf, ihre Ansprüche bei der Allianz oder anderen Versicherungsunternehmen, die ähnliche Klauseln verwendet haben, geltend zu machen. Die Verbraucherzentrale Hamburg stellt hierfür auf ihrer Internetseite unter www.vzhh.de, auf der auch weitere Informationen zum Verfahren veröffentlicht sind, einen Musterbrief zur Verfügung.


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