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Pressemitteilung vom 12. Februar 2021

Verbraucherzentrale: Verträge mit Partnervermittlungen jederzeit kündbar

Verbraucherschützer raten Kunden zu Vorsicht und Hartnäckigkeit

In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Online-Partnervermittlern ist vorgesehen, dass sich ein Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch verlängert, wenn nicht fristgerecht eine Kündigung ausgesprochen wird. Diesbezügliche Klauseln sind oft unwirksam, informiert die Verbraucherzentrale Hamburg. Nach Auffassung der Verbraucherschützer können Verträge mit Partnervermittlungsportalen ohnehin jederzeit gekündigt werden.

Herr B. hatte im Sommer 2020 mit einer Online-Partnervermittlung einen kostenpflichtigen Vertrag für sechs Monate abgeschlossen. Als er zu Beginn des Jahres 2021 eine Rechnung für weitere zwölf Monate erhält, ist er verwundert. Kurz darauf werden mehrere hundert Euro von seinem Konto abgebucht. Auf Nachfrage erklärt ihm ein Hotline-Mitarbeiter, dass sich sein Vertrag laut AGB automatisch verlängere, wenn er nicht fristgerecht kündige.

„Partnersuchende wie Herr B. sollten solchen Aussagen nicht blindlings vertrauen, sondern sich rechtlichen Rat holen und ihr Geld gegebenenfalls zurückbuchen lassen“, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Da Partnervermittlungsplattformen in der Regel Dienste höherer Art wie eine Persönlichkeitsanalyse oder passende Partnervorschläge erbringen, könnten Betroffene ihren Vertrag jederzeit und ohne konkrete Gründe kündigen. Sie seien überhaupt nicht an Fristen gebunden, auch wenn die AGB oft etwas anderes vermuten ließen.

Problemen bei der Kündigung vorbeugen

Verbraucher, die einen Vertrag fristlos kündigen, müssen nur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen bezahlen. Stellt die Partnervermittlung trotzdem weiter Beträge in Rechnung, sollten Betroffene hartnäckig bleiben und sich nicht einschüchtern lassen, empfiehlt Verbraucherschützerin Rehberg.

Viele Menschen auf Partnersuche entscheiden sich jedoch aus Kostengründen für eine Einmalzahlung zu Beginn der Vertragslaufzeit. Die monatlichen Kosten sind in diesem Fall übers Jahr gerechnet meist geringer, doch kann es bei der Kündigung zu Problemen kommen. „Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden ehemaligen Kunden oft nicht erstattet. Die Vermittlungsportale stellen auf stur und lassen die Anfragen von Betroffenen ins Leere laufen“, berichtet Rehberg. Sie rät daher grundsätzlich zu einer monatlichen Zahlweise und zur Bezahlung per SEPA-Lastschrift, die problemlos zurückgebucht werden kann.

Andere Rechtslage bei Singlebörsen

Bei reinen Kontaktbörsen ist die Rechtslage anders. Denn im Unterschied zur Partnervermittlung wird lediglich die Nutzung einer Plattform angeboten, auf der Profile eingestellt und die Profile anderer Nutzer eingesehen werden können. Weitere Dienste, zum Beispiel Partnervorschläge oder Persönlichkeitstests, werden nicht erbracht. Bei Verträgen mit Kontaktbörsen sind Verbraucher daher an die vereinbarte Vertragslaufzeit gebunden. Eine fristlose Kündigung ist nicht möglich.

Hinweis: Auf ihrer Internetseite unter www.vzhh.de/flirtfalle erläutert die Verbraucherzentrale Hamburg zum Valentinstag, welche weiteren Fallstricke in der digitalen Welt lauern und wie Partnersuchende finanziellen Risiken am besten vorbeugen. Darüber hinaus können sich Ratsuchende mit ihrem persönlichen Anliegen auch direkt an die Verbraucherschützer wenden und sich beraten lassen.


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