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Flink: Lagergebühr verteuert den Einkauf

Der Lieferservice Flink erhebt für bestimmte Produkte eine Lagergebühr, die er beim Online-Einkauf auf den Warenpreis aufschlägt. Unserer Meinung nach ein klarer Verstoß gegen geltendes Recht. Diese Ansicht teilt auch das Landgericht in Berlin, das unserer Klage gefolgt ist und Flink diese Praxis untersagt hat. Flink hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Frau steht mit dem Smartphone in der Hand vor dem offenen Kühlschrank

Das Wichtigste in Kürze

  1. Flink erhebt eine Lagergebühr für bestimmte Produkte.
  2. Über diese informierte der Lieferservice aber erst vor Abschluss des Bezahlvorgangs. 
  3. Lagerkosten sind aus Sicht der Verbraucherzentrale Hamburg in den Produktpreis einzupreisen.
Stand: 19.06.2024

Die Online-Bestellseite von Flink ist so gestaltet, dass einige Produkte zunächst zu einem konkreten Preis beworben werden, nach der Auswahl der Ware und vor Abschluss des Bezahlvorgangs aber ein Dialogfenster mit der Information erscheint: „Dieser Artikel hat eine Lagergebühr von 1,99 EUR pro Bestellung. Mehr Infos hier“. Klickt man die Schaltfläche, erscheint die ergänzende Information: „Bei bestimmten Artikeln kommt es zu einer Gebühr von 1,99 EUR pro Bestellung. Damit wird die benötigte Infrastruktur abgedeckt, um diese Artikel sicher zu lagern“. Die Höhe dieser zusätzlichen Lagergebühr ist unabhängig von der Anzahl der erworbenen Produkte. Sie wird pro Lieferung nur einmal von Flink in Rechnung gestellt.

Unangemessene Benachteiligung

Unserer Meinung nach dient die Lagerung von Waren, die Flink kurzfristig ausliefert, in erster Linie dem geschäftlichen Interesse von Flink. Dafür kann das Unternehmen von seinen Kundinnen und Kunden keine Gebühren verlangen. Außerdem sind Lagerkosten aus unserer Sicht in den Produktpreis einzupreisen. Aufgrund der Preisbindung ist das bei einigen Produkten unter Umständen nicht möglich, das kann aber nicht das Problem der Verbraucherinnen und Verbraucher sein. 

Zahlungsbelege aufbewahren

Unsere Auffassung teilt auch das Landgericht (LG) Berlin II (Az.: 52 O 157/23). Das LG hat es Flink jetzt untersagt, Kundinnen und Kunden für ihren getätigten Einkauf eine Lagergebühr zu berechnen. Die Abgabe einer von uns eingeforderten Unterlassungserklärung hatte der Lieferservice zuvor abgelehnt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Flink hat Berufung eingelegt. Aktuell raten wir Verbraucherinnen und Verbrauchern davon ab, zu Unrecht gezahlte Lagergebühren von Flink zurückzufordern. Bewahren Sie entsprechende Rechnungen besser auf, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden. 

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