EOS: Konzerninkasso ist zulässig
Inkassounternehmen genießen gemeinhin nicht den besten Ruf. Hierzu erreichen uns immer wieder Beschwerden. Unter anderem über die Praxis, offene Forderungen von einer Schwesterfirma eintreiben zu lassen. Leider hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren gegen die EOS Investment GmbH jetzt gegen unseren Bundesverband entschieden.

Das Wichtigste in Kürze
- Die EOS Investment GmbH beauftragt zum Eintreiben offener Forderungen eine Schwesterfirma. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen dafür Inkassokosten zahlen.
- Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte EOS Investment untersagt, den Betroffenen die Kosten für die Beauftragung eines Unternehmens in der Konzern-Gruppe in Rechnung zu stellen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Vorgehen für zulässig erklärt.
- Inkassoforderungen lassen sich mit dem Inkasso-Check der Verbraucherzentralen auf Rechtmäßigkeit überprüfen.
Im Inkassobereich ist die EOS Gruppe einer der größten Akteure am deutschen Markt. Sie gehört zur Otto Group mit Sitz in Hamburg. Als ein Unternehmen dieser Gruppe übernimmt die EOS Investment GmbH nicht nur die Forderungen von Firmen des Otto-Konzerns, sondern auch die anderer externer Unternehmen. Die EOS Investment GmbH wiederum beauftragt die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) mit dem Inkassoverfahren.
So funktioniert das Konzerninkasso bei EOS
Der Ablauf gestaltet sich grundsätzlich wie folgt: Eine Verbraucherin oder ein Verbraucher bezahlt eine Forderung nicht fristgerecht – sei es, weil gerade kein Geld da war oder weil die Rechnung schlicht übersehen wurde. Für den weiteren Verlauf ist ausschlaggebend, ob für die Zahlung in der Rechnung schon eine Frist bestimmt war. Gab es keine Frist, muss der Gläubiger zunächst eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist versenden. Verstreicht die Frist, befindet sich der Schuldner oder die Schuldnerin in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger die Forderung zur weiteren Bearbeitung an ein Inkassounternehmen übergeben, anstatt selbst weiter tätig zu werden. Für diesen Service wird in der Regel ein Honorar erhoben, das als Inkassokosten erstattungsfähig ist.
Die EOS Investment GmbH beauftragt hierfür kein externes Unternehmen, sondern eine Schwesterfirma aus der Konzerngruppe. Dadurch muss sie mit den Kosten nicht in Vorleistung gehen. Aus unserer Sicht ermöglicht dies der Firma, Forderungen ohne eigenes Kostenrisiko einzutreiben. Im Erfolgsfall – also wenn der Schuldner oder die Schuldnerin zahlt – steigern die eingenommenen Inkassokosten zudem noch den Gewinn des Gesamtkonzerns.
Verfahren gegen die EOS Investment GmbH
Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) würden durch die interne Beauftragung innerhalb der EOS Gruppe die Kosten in die Höhe getrieben, und die ohnehin Überschuldeten müssten zusätzlich Geld zahlen – statt einfacher Mahngebühren von beispielsweise 2,50 Euro plötzlich deutlich höhere Inkassokosten. Die EOS-Unternehmen dürften diese Inkassokosten nicht fordern, da sie demselben Konzern angehörten. Als Schwesterunternehmen würden sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte sich dieser Ansicht angeschlossen und dem Unternehmen untersagt, seine Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Schwester-Inkassobüros entstehen, gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in Rechnung zu stellen (Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2023, Az. 3 MK 1/21).
Urteil des BGH
Im weiteren Verlauf des Verfahrens entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch, dass eine Inkassovergütung auch dann einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, wenn es sich bei dem von dem Gläubiger mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt (sogenanntes Konzerninkasso) und die zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2025, Az. VIII ZR 138/23).
Aus der Begründung: „Hat der Gläubiger den Schuldner in Verzug gesetzt, indem er eine Rechnung mit fester Zahlungsfrist oder eine verzugsbegründende Erstmahnung verschickt hat, und beauftragt anschließend um seinem Erfüllungsverlangen Nachdruck zu verleihen einen Rechtsanwalt oder ein (externes) Inkassounternehmen mit der Forderungseinziehung, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der hierdurch verursachten Kosten.
Im Fall der Beauftragung eines konzernverbundenen – gleichwohl aber rechtlich selbständigen – Inkassounternehmens kann nichts anderes gelten. Nur wenn im Einzelfall zusätzliche besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers gegebenenfalls in kollusivem Zusammenwirken mit dem konzernverbundenen Inkassounternehmen vorliegen, kann die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme zu verneinen sein.“
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