Haspa-Sparverträge: Weiter, immer weiter
Wer bei der Hamburger Sparkasse einen Sparvertrag mit der Bezeichnung „Sparvertrag Festzins Sparen 60 Monate“ abschließt, bindet sich, wie der Name schon sagt, für 60 Monate. Diese verlängern sich allerdings um weitere 60 Monate, wenn Kundin oder Kunde den Vertrag nicht rechtzeitig kündigen. Diesen Zeitraum halten wir für zu lang und diese Praxis obendrein für rechtswidrig. Wir haben die Haspa darum verklagt.

Das Wichtigste in Kürze
- Eine Klausel in den Sparverträgen „Sparvertrag Festzins Sparen 60 Monate“ der Haspa verlängert den auslaufenden Vertrag stillschweigend immer wieder um weitere 60 Monate.
- Es besteht keine Möglichkeit, den Vertrag vor Ende der jeweiligen Laufzeit zu kündigen.
- Die Verbraucherzentrale Hamburg sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Kundinnen und Kunden und klagt deswegen gegen die Haspa.
Soweit die Kundinnen und Kunden nichts anderes mit der Haspa vereinbaren, verlängert sich ihr „Sparvertrag Festzins Sparen 60 Monate“ nach Ablauf der 60 Monate automatisch um weitere fünf Jahre. Zudem passt die Haspa die Verzinsung mit jeder Verlängerung neu an. In einem uns vorliegenden Fall sank der anfangs vereinbarte Zins von 0,25 Prozent nach der ersten stillschweigenden Verlängerung auf 0,01 Prozent pro Jahr – das sind bei einem Sparbetrag von 1.000 Euro jährlich gerade einmal zehn Cent oder 50 Cent für 60 Monate.
Unserer Meinung nach müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Festzins-Sparverträgen zwar mit einer stillschweigenden Verlängerung ihres Vertrages rechnen, aber keinesfalls für einen festgeschriebenen und unkündbaren Zeitraum von 60 Monaten. Außerdem dürfen Kundinnen und Kunden davon ausgehen, dass Verträge nach einer Verlängerung zu bestehenden Konditionen fortgesetzt werden.
Klage vor dem OLG
Aus unserer Sicht nutzt die Haspa das Vertragswerk an dieser Stelle in einer völlig einseitigen Weise zu ihren Gunsten aus, indem sie den Verbraucherinnen und Verbrauchern praktisch einen neu abgeschlossenen Vertrag nach ihren Vorstellungen unterschiebt. Vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) haben wie die Haspa darum auf Unterlassung verklagt (Az. 10 UKl 3/24). Die Abgabe einer von uns zuvor eingeforderten Unterlassungserklärung hat das Unternehmen verweigert.
Sollte das OLG unserer Einschätzung folgen, könnten die betroffenen Sparverträge nicht nur vor Ablauf der 60 Monate beendet werden, sondern den Kundinnen und Kunden der Haspa könnte auch rückwirkend eine höhere Verzinsung ihrer Sparguthaben zustehen.
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