Veranstaltungen

Warenkorb
Pressemitteilung vom 16. März 2022

Widerspruch Lebensversicherungen: Stichprobe identifiziert verbraucherfreundliche Gerichte

Verbraucherzentrale Hamburg warnt vor bestimmten Standorten

Versicherte mit einer Lebens- oder Rentenversicherung, die ihren Vertrag aufgrund einer fehlerhaften Belehrung widerrufen wollen, sollten genau prüfen, vor welchem Gericht sie ihre Ansprüche geltend machen. Dazu rät die Verbraucherzentrale Hamburg. In der Vergangenheit haben sich Versicherer immer wieder auf die Verwirkung des Widerspruchrechts berufen. Vor einigen Gerichten mit Erfolg.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat in einer Stichprobe 70 Gerichtsentscheidungen zur Verwirkung des Widerspruchsrechts ausgewertet. „Einige Gerichte in Deutschland entscheiden in diesen Fällen auffällig oft zulasten der Verbraucherinnen und Verbraucher“, so Christian Biernoth von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Lebens und Rentenversicherungsverträgen, die zwischen 1995 und Ende 2007 abgeschlossen wurden, kann bei fehlerhafter Belehrung widersprochen werden. In vielen Fällen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher bei der folgenden Rückabwicklung einen deutlich höheren Auszahlungsbetrag als etwa bei einer Kündigung.

Viele Versicherer berufen sich im Falle eines Widerspruchs allerdings auf die Verwirkung des Anspruchs. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 3.6.2020, Az.: IV ZB 9/19) hat entschieden, dass das Widerspruchsrecht nur verwirkt sein kann, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen. Ein solch gravierender Umstand liegt beispielsweise vor, wenn der Versicherer den Vertrag wegen Beitragsrückständen gekündigt und erst auf bitte des Versicherungsnehmers wieder in Kraft gesetzt hat. Laut BGH bleibt die Bewertung der Umstände im Einzelfall jedoch der verantwortlichen Richterin oder dem verantwortlichen Richter vorbehalten.

Grundsätzlich können Verbraucherinnen und Verbraucher vor dem zuständigen Gericht an ihrem Wohnort oder am Sitz des Versicherers klagen. „Laut unserer Auswertung sollten Verbraucherinnen und Verbraucher sich gut überlegen, ob sie vor einigen Gerichten wirklich klagen wollen, beispielsweise Hamburg, München oder Brandenburg“, so Biernoth. „Hier ist das Risiko, dass die Gerichte eine Verwirkung des Widerspruchs anerkennen, besonders hoch. Berechtigte Ansprüche wären dann nicht durchsetzbar.“ Verbraucherfreundlicher legen die Oberlandesgerichte in Dresden, Karlsruhe, Oldenburg, Stuttgart oder Koblenz die Verwirkung aus.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.