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Pressemitteilung vom 9. Dezember 2019

Fernwärmeanbieter darf Preisgleitklausel nicht einseitig umstellen

HanseWerk Natur zur Unterlassung und Folgenbeseitigung verurteilt

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat in erster Instanz Unterlassungsansprüche gegenüber der HanseWerk Natur GmbH durchgesetzt. HanseWerk hatte im Jahr 2015 Kunden angeschrieben und mitgeteilt, die Preisgleitklausel in laufenden Fernwärmeverträgen einseitig umzustellen. Durch die Umstellung war es für viele Verbraucher zu erheblichen Preissteigerungen gekommen (Urteil vom 29. November 2019, Az. 312 O 577/15).

Die Richter am Landgericht Hamburg verboten HanseWerk, einem Teil seiner Kunden einseitig abgeänderte Klauseln zu »Preisen und Preisänderungen« zu übermitteln und dabei den Eindruck zu erwecken, dass die geänderten Klauseln auch ohne Zustimmung der angeschriebenen Verbraucher wirksam seien. Zudem dürfe sich das Unternehmen bei der weiteren Abwicklung der Wärmelieferungsverträge nicht auf die geänderten Klauseln zu »Preisen und Preisänderungen« berufen. Weiterhin müsse HanseWerk die betroffenen Kunden mittels Berichtigungsschreiben darüber informieren, zur einseitigen Änderung der Preisgleitklausel nicht berechtigt gewesen zu sein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. HanseWerk hat bereits Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamburg eingelegt.

Was Fernwärmekunden tun sollten

„In den direkt vom Urteil erfassten Fällen müssen betroffene Verbraucher erst einmal nichts unternehmen und können den weiteren Prozessverlauf abwarten“, sagt Michael Knobloch, Vorstand der Verbraucherzentrale Hamburg. Der Fernwärmeanbieter hat sich bereits Ende 2018 verpflichtet, gegenüber diesen Kunden auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Weicht die Vertragslage jedoch vom vor Gericht verhandelten Fall ab, sollten sich HanseWerk-Kunden an die Verbraucherzentrale Hamburg wenden. Die Verbraucherschützer prüfen, ob ein Vertrag unter das gerichtliche Verbot fällt oder nicht. „Da zum Jahresende Ansprüche verjähren können, ist allerdings Eile geboten“, so Knobloch.

Sollte sich mit Abschluss des Prozesses herausstellen, das HanseWerk rechtswidrig gehandelt hat, stehen Betroffenen nach dem Verfahren Erstattungsansprüche zu.

Hinweis: Das aktuelle Urteil des Landgerichts Hamburg gegen die HanseWerk Natur GmbH, ein beispielhafter Wärmelieferungsvertrag und das Umstellungsschreiben des Unternehmens sind veröffentlicht auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter: www.vzhh.de/hansewerk.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.