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Pressemitteilung vom 6. Mai 2022

Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen wird oft genutzt

Mehr als 30.000 Menschen haben innerhalb der letzten sechs Monate eine Patientenverfügung mit dem Online-Tool „Selbstbestimmt“ der Verbraucherzentralen erstellt. Anfang November 2021 hatten die Verbraucherschützer die Legal-Tech-Anwendung gelauncht. „Die Rückmeldungen der Nutzerinnen und Nutzer, die uns erreichen, sind sehr positiv“, berichtet Dr. Jochen Sunken von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Online, kostenfrei und bequem

Mit dem Tool lässt sich eine auf die persönlichen Bedürfnisse abgestimmte Patientenverfügung bequem von zu Hause aus erstellen. Der Online-Service ist kostenfrei über die Website der Verbraucherzentrale Hamburg erreichbar. Grundlage sind die Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung, die das Bundesministerium der Justiz entwickelt hat. Diese lassen sich Schritt für Schritt individuell passend zusammenstellen. Erklärtexte und Hinweise helfen dabei, die Tragweite der eigenen Entscheidung zu verstehen. Damit die so online erstellte Patientenverfügung gültig ist, muss sie ausgedruckt und unterschrieben werden.

Link zum Online-Service: www.vzhh.de/patientenverfuegung-erstellen

Für Online-Vortrag der Verbraucherzentrale anmelden

Ratsuchende, die vor der Nutzung des Online-Tools einen Einstieg ins Thema wünschen und konkrete Fragen zum Aufsetzen einer Patientenverfügung haben, können sich für den kostenlosen Online-Vortrag „Patientenverfügung: Über Ihre Behandlung bestimmen Sie“ der Verbraucherzentrale Hamburg anmelden.

Termin:             Donnerstag, 9. Juni 2022, 18.30 bis 20.30 Uhr

Referentin:       Ursula Wens, Rechtsanwältin und Patientenberaterin

Anmeldung:      erforderlich unter www.vzhh.de/veranstaltungen

Hinweis: »Selbstbestimmt – die Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen« wurde im bundesweiten Projekt „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“ erstellt, gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.