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Pressemitteilung vom 4. Juli 2022

Vorsicht vor falschen Haspa-Anrufen

Betrüger haben es auf Passwörter oder TAN abgesehen

Die Verbraucherzentrale Hamburg warnt vor einer kriminellen Masche am Telefon. Die Betrüger geben sich als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hamburger Sparkasse aus und informieren die Angerufenen über eine angeblich auffällige Buchung auf deren Konten. Gleichzeitig bieten die Betrüger an, die Buchung zu stoppen. Dafür sollen die Angerufenen den Vorgang mit ihrer Push-TAN am Telefon autorisieren. Erst mit der Push-TAN ist es den Betrügern dann möglich, die angeblich auffällige Buchung tatsächlich vom Konto der Angerufenen zu überweisen.

„In der Regel ruft die Haspa nicht unaufgefordert bei ihren Kundinnen und Kunden an“, so Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Angerufenen sollten sich auch nicht von einer scheinbar der Haspa zugehörigen Nummer täuschen lassen.“ In einem den Verbraucherschützern vorliegenden Fall prüfte die angerufene Verbraucherin während des Gesprächs die Telefonnummer des Anrufers. Sie stimmte mit der der Haspa bis auf die letzte Ziffer überein. „Werden Verbraucherinnen und Verbraucher gebeten, Passwörter oder TANs am Telefon durchzugeben, ist das immer ein Hinweis auf Betrug“, so Föller weiter. "Angerufene sollten das Gespräch dann umgehend beenden und sich direkt telefonisch mit ihrer Bank in Verbindung setzen.“ Sind Angerufene jedoch auf die Betrüger hereingefallen und haben ihre Push-TAN oder Passwörter rausgegeben, ist schnelles Handeln erforderlich. Betroffene sollten ihr Konto und den Online Zugang telefonisch über die Nummer 116 116 sperren und Anzeige bei der Polizei erstatten.

Im Gegensatz zu einer Lastschrift, die von den Kontoinhabern wieder zurückgebucht werden kann, ist das bei einer von den Kontoinhabern autorisierten Überweisung in der Regel nicht möglich. „Darum ist in solchen Fällen eine Strafanzeige bei der Polizei sehr wichtig“, so Föller. „Unter Umständen kann die Polizei die Empfänger ermitteln und die Betroffenen dann gegebenenfalls auf Rückzahlung des Geldes klagen.“


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