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Pressemitteilung vom 9. März 2017

Wie teuer darf ein Widerruf bei Parship sein?

Hanseatisches Oberlandesgericht hält Methode zur Wertersatzberechnung für unzulänglich

Die Online-Partnervermittlung Parship berechnet Verbrauchern, die ihren Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen, für die Nutzung des Portals hohe Summen als sogenannten Wertersatz. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte Parship deswegen verklagt und in erster Instanz Recht bekommen. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) hob nun die verbraucherfreundliche Entscheidung des Landgerichts Hamburg auf, weil es die Methode der Berechnung des Wertersatzes durch Parship lediglich als Rechtsauffassung wertete und darin keine wettbewerbswidrige Irreführung sah. Die Frage, wie der Wertersatz im Falle eines Widerrufs zu berechnen ist, bleibt nach der Entscheidung des OLG jedoch weiterhin unklar (Urteil vom 2. März 2017, Az. 3 U 122/14).

Parship berechnet den Wertersatz nach der Anzahl der bereits genutzten Kontakte im Verhältnis zur eingeräumten Kontaktgarantie und verlangt so bis zu 75 Prozent des bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit vereinbarten sogenannten Mitgliedsbeitrags. Bei einer Mindestvertragslaufzeit von sechs Monaten und einem monatlichen Beitrag von 45 Euro wären das mehr als 200 Euro. Die Verbraucherzentrale Hamburg ist hingegen der Meinung, dass ehemalige Kunden nur einen laufzeitabhängigen Mitgliedsbeitrag zahlen sollten. Das wären im genannten Fall 1,50 Euro pro Tag und bei einem Widerruf am Ende der 14-tägigen Frist somit höchstens 21 Euro.

Zwar vertritt das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Urteilsbegründung die Auffassung, dass der Wertersatz nicht zwingend zeitabhängig berechnet werden muss, stellt jedoch gleichzeitig klar, dass es die von Parship vorgenommene Berechnung für unzulänglich hält. Denn diese orientiere sich ausschließlich am Zustandekommen von Kontakten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die von der Partnervermittlung garantierten Kontakte von der Werthaltigkeit sind, die Parship ihnen beimisst.

„Natürlich hätten wir uns einen anderen Ausgang des Verfahrens gewünscht, doch die Begründung der Richter bestärkt uns in der Annahme, dass der Wertersatz, so wie er von Parship verlangt wird, nicht verlangt werden kann“, meint Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Sie rät Verbrauchern daher, sich gegen die hohen Forderungen zur Wehr zu setzen – notfalls auch vor Gericht. Das Amtsgericht Hamburg habe Parship in den vergangenen Monaten bereits mit zahlreichen Versäumnisurteilen verpflichtet, Geld an ehemalige Kunden zurückzuzahlen.

Seit 2013 streiten sich die Verbraucherzentrale Hamburg und Parship über die Rechtmäßigkeit der Wertersatzforderungen. Das OLG hat für sein Urteil keine Revision zugelassen. Die Verbraucherzentrale prüft daher zurzeit, ob sie Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen wird. 

„Bis feststeht, wie hoch der Wertersatz tatsächlich sein darf, sind die Ansprüche vieler Verbraucher wohl verjährt“, vermutet Rehberg. Das Verfahren gegen Parship zeige erneut, wie wichtig das Instrument der Musterfeststellungsklage für einen wirksamen Verbraucherschutz sei. „Damit wäre das Problem der Verjährung aus der Welt und die Gerichte müssten sich nicht mit zahlreichen Einzelklagen beschäftigen.“

Die Verbraucherzentrale Hamburg berät bei Problemen mit Parship und anderen Partnervermittlungen. Eine Übersicht der Beratungsangebote und -zeiten sowie weitere Informationen zum Fall „Parship“ sind zu finden auf der Internetseite www.vzhh.de.


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