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Allianz Perspektive: Der BGH muss entscheiden

Durch zwei Instanzen und über sechs Jahre lang haben wir uns bereits mit der Allianz über ihre Rentenversicherung Perspektive gestritten. Aus unserer Sicht benachteiligt das Unternehmen bei der Überschussbeteiligung Versicherte mit älteren Verträgen. Jetzt muss der Bundesgerichtshof entscheiden. Verhandlungstermin ist der 18. September. 

Unternehmensflaggen des Versicherungskonzerns Allianz

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die praktizierte Überschussbeteiligung der Allianz bei privaten Rentenversicherungsverträgen ihres „Vorsorgekonzepts Perspektive“ verstößt aus Sicht der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die sogenannte Mindestzuführungsverordnung.
  2. Versicherte mit einem jungen, ab 2017 geschlossenen Perspektive-Vertrag profitieren unangemessen.
  3. Nach zwei Urteilen in den Vorinstanzen liegt der Fall jetzt beim Bundesgerichtshof.
Stand: 12.06.2024

Erwirtschaftet ein Versicherer mehr als erwartet, muss er einen Teil dieser Erträge an seine Kundinnen und Kunden weitergeben. Die sogenannte Überschussbeteiligung ist eine Art Bonus, der bei klassischen Renten- und Lebensversicherungsverträgen zusätzlich zu den Zinserträgen (Garantiezins) gezahlt wird. Die Allianz schüttet diese Überschüsse bei den Rentenversicherungen ihres „Vorsorgekonzepts Perspektive“ unserer Meinung nach unausgewogen an ihre Versicherten aus. Wir haben den Versicherungskonzern deshalb verklagt. Am 18. September wird der Fall vor dem Bundesgerichtshof verhandelt (Az. IV ZR 436/22).

Verträge ab 2017 erhalten höhere Überschussbeteiligung

Kundinnen und Kunden mit einem jungen Perspektive-Vertrag, der ab 2017 unterzeichnet wurde, erhalten eine höhere Ausschüttung als Versicherte mit einer zwischen 1994 und 2016 abgeschlossenen Police. Verschärfend kommt hinzu, dass die Gelder der älteren Verträge überwiegend den Überschuss generieren und somit einen höheren Anteil an den Überschüssen erwirtschaften als die jüngeren Vertragsgenerationen. 

Aus unserer Sicht verstößt die Allianz mit ihrer praktizierten Überschussbeteiligung gegen die Vorgaben von § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (MindZV). Zudem sehen wir den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 138 Abs. 2 VAG) durch die Praxis der Allianz verletzt.

Darüber hinaus streiten wir mit dem Versicherer über die Wirksamkeit diverser Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen

Verhandlungen vor Gericht

Das Landgericht Stuttgart hat unserer Klage in erster Instanz teilweise stattgegeben und die Allianz unter anderem zur Unterlassung der Verwendung von Teilen der Klauseln in den Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug bei Beitragsfreistellung und Kündigung verurteilt. Hinsichtlich der Überschussverwendung teilte das Landgericht unsere Auffassung hingegen nicht und hat die Klage abgewiesen (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. März 2020, Az. 11 O 214/18).

Auch nach dem Urteil das Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 3. Februar 2022, Az. 2 U 117/20) ist das Verfahren noch nicht beendet. Nicht nur die Allianz, sondern auch wir haben Revision eingelegt. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 436/22) findet nun am 18. September 2024 statt.

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